Der heutige Newsletter fokussiert sich auf das neue Telekommunikation-Telemedien- Datenschutz-Gesetz (TTDSG), welches wir Ihnen bereits in einem der vergangenen Newsletter angekündigt hatten. Das Gesetz tritt am 01.12.2021 in Kraft. Im Folgenden stellen wir Ihnen die für Sie wesentlichen Inhalte dar.
Cookies
Prominent bekannt ist das TTDSG vor allem dafür, dass der deutsche Gesetzgeber damit die Regulierung von Cookie-Bannern bezweckt. Rechtlich gesehen ist damit eine Anpassung der bisherigen Rechtslage an die bereits seit einigen Jahren geltende ePrivacy-Richtlinie verbunden. Diese reguliert in Art. 5 Abs. 3 die Speicherung von Informationen oder den Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Nutzers gespeichert sind. Dies betrifft in der Praxis oft Cookie-Banner. Die Umsetzung dieser Regelung im deutschen Recht sollte nach Ansicht des Gesetzgebers in § 15 Abs. 3 TMG geschehen, welcher jedoch äußerst missverständlich formuliert ist. Um diesen Missstand zu beheben, werden nun in § 25 TTDSG die Vorgaben aus der ePrivacy-RL nahezu 1:1 umgesetzt.
Bei der Gestaltung von Webseiten sollte daher inzwischen unbedingt geprüft werden, ob ein Cookie-Banner erforderlich ist und – falls ja – wie dieses rechtskonform einzubinden ist. Insbesondere wenn Sie Cookies zum Zweck des Webtrackings einsetzen, besteht hier i.d.R. Beratungsbedarf.
Relevanz des Fernmeldegeheimnisses für Arbeitgeber
Weiterhin Relevanz hat die Fragestellung, ob das Fernmeldegeheimnis (auch „Telekommunikationsgeheimnis“ genannt) für Arbeitgeber gilt, die die private Nutzung von dienstlichen Kommunikationsmitteln (z.B.: Privatnutzung des dienstlichen Mail-Accounts) gestatten. Diese Fragestellung wird auch durch das TTDSG nicht abschließend gelöst. Praktisch ratsam ist es daher – wie bisher – die Nutzung der dienstlichen Kommunikationsmittel für private Zwecke durch Arbeitnehmer klar zu regeln und die Einhaltung regelmäßig stichprobenartig zu kontrollieren.
Änderung der Rechtslage hinsichtlich Messaging- und Videokonferenztools
Eine Änderung, die sich im Kontext der Modernisierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ergibt, ist die Neuregulierung von sog. OTT-Diensten („Over-the-top“-Dienste), die von nun an als Telekommunikationsdienste der Aufsicht des BfDI unterliegen sollen. Darunter fallen etwa Messenger-Dienste wie Whatsapp oder Threema, sowie Videokonferenzdienste.
Eine weiterhin hilfreiche Handreichung für eine vertiefte Befassung mit dem TTDSG stellt die Praxishilfe der GDD dar, abrufbar unter: https://www.gdd.de/aktuelles/startseite/gdd-veroeffentlicht-praxishilfe-das-neue-telekommunikation-telemedien-datenschutz-gesetz-ttdsg-im-ueberblick
Sofern Sie dazu oder darüber hinaus Fragen zur Umsetzung des TTDSG haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.