In einer Woche, am 25. Mai 2018, wird die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anwendbar sein. Doch längst nicht alle Unternehmen sind ausreichend vorbereitet. So zeigt eine aktuelle Umfrage des IT-Branchenverbands Bitkom, dass drei von vier Unternehmen die Frist verfehlen werden. Dies liegt nicht etwa daran, dass den deutschen Unternehmern die DSGVO egal wäre, sondern vielmehr daran, dass es sich um ein hochkomplexes Regelwerk handelt und für den Laien kaum zu durchdringen ist. So sind einige Fragen zur DSGVO selbst unter Experten umstritten. Dazu zählt etwa die Frage, ob eine juristische Person zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden kann oder ob für ein Tracking von Nutzern zukünftig eine vorherige Einwilligung notwendig ist. Letzteres behauptete, allerdings mit fragwürdiger Begründung, die Konferenz der Datenschutzbehörden kürzlich in einem Positionspapier.
Angesichts dieser zahlreichen Unklarheiten raten wir Unternehmern daher zunächst dazu, Ruhe zu bewahren. Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden am 26. Mai die Bussgeldkeule auspacken und auf kleine und mittelständische Unternehmer losgehen werden. Gleichwohl sollten Unternehmer – auch im Hinblick auf die umstrittene Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO zu Abmahnungen nach dem UWG berechtigen – spätestens jetzt aktiv werden und mit der Umsetzung der DSGVO beginnen. Dabei empfiehlt es sich, mit den Grundlagen – wie der Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses oder der Datenschutzerklärung für die Unternehmenswebseite – zu beginnen. Gerade letztere wird, sofern es zu einer Abmahnwelle kommen wird, zu einem wesentlichen Punkt bei der Compliance mit der DSGVO werden.
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